Menü
Menü open menu close menu

SIGNAL IDUNA Lebens­ver­si­che­rung a.G.: BaFin setzt Kapi­tal­auf­schlag fest

Die Finanz­auf­sicht BaFin hat am 31. Mai 2023 gegen­über der SIGNAL IDUNA Lebens­ver­si­che­rung a.G. einen Kapi­tal­auf­schlag auf die Solva­bi­li­täts­ka­pi­tal­an­for­de­rung fest­ge­setzt. Grund waren Mängel in der Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion – und zwar bezogen auf die IT. Die BaFin hatte die Mängel bei einer Prüfung fest­ge­stellt. Das Unter­nehmen muss die Mängel nun auf Anord­nung der BaFin besei­tigen.

Die Anord­nungen sind seit dem 13. November 2023 bestands­kräftig.

Die Veröf­fent­li­chung erfolgt aufgrund von § 319 Versi­che­rungs­auf­sichts­ge­setz (VAG).

Zum Hinter­grund:

Versi­che­rungs­un­ter­nehmen müssen eine wirk­same und ordnungs­ge­mäße Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion haben, die der Art, dem Umfang und der Komple­xität ihrer Tätig­keiten ange­messen ist (§ 23 (1) VAG). Zur Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion eines Versi­che­rers gehört auch dessen IT. Die Anfor­de­rungen daran hat die BaFin in ihren VAIT konkre­ti­siert, den Versi­che­rungs­auf­sicht­li­chen Anfor­de­rungen an die IT.

Weisen Versi­che­rungs­un­ter­nehmen und Versi­che­rungs­gruppen, die nach Solvency II beauf­sich­tigt werden, Mängel in der Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion auf, kann die BaFin einen Kapi­tal­auf­schlag anordnen. Der Kapi­tal­auf­schlag erhöht die Solva­bi­li­täts­ka­pi­tal­an­for­de­rung. Mit ihm sollen die Risiken abge­deckt werden, die aus den Mängeln resul­tieren. Wenn die Mängel besei­tigt sind, hebt die BaFin den Kapi­tal­auf­schlag auf.

 

Bekannt­ma­chung

Die Bundes­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 31. Mai 2023 gegen­über der SIGNAL IDUNA Lebens­ver­si­che­rung a.G. einen Kapi­tal­auf­schlag auf die Solva­bi­li­täts­ka­pi­tal­an­for­de­rung wegen Mängeln in der Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion fest­ge­setzt. Zudem wurde ange­ordnet, die Mängel, die zur vorbe­nannten Fest­set­zung geführt haben, frist­ge­bunden zu besei­tigen.

Grund für die Maßnahmen ist ein Verstoß gegen die Anfor­de­rungen an eine ordnungs­ge­mäße Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion im Sinne der §§ 23 ff. Versi­che­rungs­auf­sichts­ge­setz (VAG). Eine Prüfung der IT-bezo­genen Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion hatte ergeben, dass die Ordnungs­ge­mäß­heit der Geschäfts­or­ga­ni­sa­tion nicht in allen geprüften Berei­chen gegeben war.

Die Anord­nungen ergingen auf Grund­lage der §§ 301 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 296 Absatz 1, 297 VAG i. V. m. Art. 277, 281, 286 Dele­gierte Verord­nung (EU) 2015/​35 der Kommis­sion vom 10. Oktober 2014.

Die Anord­nungen sind seit dem 13. November 2023 bestands­kräftig.

Die Veröf­fent­li­chung erfolgt aufgrund von § 319 VAG.

 

Quelle: BaFin vom 23.11.2023

 

PRES­SE­KON­TAKT

Netz­werk Kapi­tal­markt Sanie­rung
BEMK Rechts­an­wälte PartGmbB

Artur-Lade­beck-Str. 8
33602 Biele­feld

Website: https://​​​​​​​​​​​​​​​netz­werk-kapi­tal­markt-sanie­rung.de/
E-Mail : info@netz­werk-kapi­tal­markt-sanie­rung.de
Telefon: +49 (0) 521 977 940-0
Telefax: +49 (0) 521 977 940-10